Was tun, wenn's eng wird oder nicht mehr geht?
1. Beantragen von Leistungen nach dem SGB II
Zunächst ist wie bei einem Verbraucherschuldner die Existenz zu sichern. Das bedeutet das sofortige Beantragen von Leistungen nach dem SGB II.
Damit sind nicht nur der Lebensunterhalt und die Miete der Selbstständigen und ihrer Familie gesichert, sondern auch die Kranken- und Pflegepflichtversicherung kann weitergeführt werden. Das ist
auch gerade bei einer Familienversicherung wichtig.
Die Vermögensprüfung wird dabei für sechs Monate ausgesetzt. Nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums erfolgt keine rückwirkende Prüfung des Vermögens, es sei denn, die Voraussetzungen der §§ 45,
48 SGB X
liegen vor.
2. Liquiditätsschonende Anträge beim Finanzamt
Zum privaten Bereich gehört auch das sofortige Beantragen beim Finanzamt, die Einkommensvorauszahlungen bis auf weiteres auf 0,00 € setzen zu lassen sowie die möglicherweise ausstehende
Steuerzahlung für 2018 zu stunden. Mehr dazu hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html;jsessionid=B24237B39F75EAC9EB632BFA0A37C95C.delivery2-replication
3. Weitere Reduzierung von Haushaltsausgaben
Die weitere Reduzierung von Haushaltsausgaben geschieht wie beim Verbraucher (Fitness-Studio, Sportverein, Musikschule, etc.). Wenn das Fitness-Studio nicht besucht werden kann, sollte man auch
gegen die Abbuchung vorgehen.
Des Weiteren müssen bei zu leistenden Unterhaltszahlungen die Unterhaltsberechtigten, das Jugendamt und/oder die Unterhaltsvorschusskasse über die Einkommensreduzierung umgehend informiert werden, damit die Höhe der Zahlung angepasst werden kann.
Ebenfalls sollten freiwillig gesetzliche Krankenversicherte Ihre Krankenkasse informieren, um den Krankenversicherungsbeitrag zu senken.
4. Ausgabenreduzierung im betrieblichen Bereich
Wenn die Einnahmen der Selbstständigkeit aufgrund der staatlichen Maßnahmen auf Null eingebrochen sind, dann müssen auch die Kosten und Ausgaben möglichst auf Null gesetzt werden. Die größten
Kostenpositionen betreffen die Personal- und Mietausgaben.
4a. Personalkosten reduzieren
Bei den Personalkosten hilft die Möglichkeit der Kurzarbeit. Das ist für einen Gastronomen oder eine Masseurin eine eher ungewohnte Maßnahme, steht ihnen aber genauso zur Verfügung wie einem
Auto-Konzern. Näheres unter:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
4b. Mietzahlungen
Für die Mietzahlungen besteht aktuell die Möglichkeit diese zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 einzustellen. Das gilt nicht nur für das private Mietverhältnis, sondern auch für das
gewerbliche. Bis dahin gilt für Mietrückstände aus dem Vierteljahreszeitraum ein Kündigungsverbot. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass man die Miete nicht zahlen kann. Das dürfte einem
Gastronomen oder einer Friseurin (leider) recht leicht fallen.
! Wichtig: Aufgeschoben heißt aber nicht aufgehoben. Die rückständigen Mieten müssen dann bis spätestens 30.06.2022 zurückgezahlt sein und es können Zinsen anfallen.
Praktisch bedeutet das, dass der Mieter zunächst den Vermieter informiert, dass er aufgrund der fehlenden Einnahmen die Mietzahlungen vorerst für diesen Zeitraum einstellt und dann erst nicht zahlt.
4c. Umsatzsteuervorauszahlungen auf Null setzen lassen
Zusätzlich muss beim Finanzamt beantragt werden, die Umsatzsteuervorauszahlung auf 0,00 € zu setzen.
5. Staatliche Zuschüsse
Weitere Liquidität erhält ein Selbstständiger durch das Beantragen von Zuschüssen, die sowohl der Bund, als auch (teilweise?)die Länder zur Verfügung stellen. Hierbei handelt es sich um nicht
rückzahlbare Gelder.
Der Leistungen des Bundes betragen ja nach Anzahl der Mitarbeiter 9.000,- bis 15.000,- €. Berlin z. B. legt noch einmal 5.000,- € drauf, sofern der Server der Investitionsbank sich wieder aus der
Quarantäne befreit hat. In der Anlage findet Ihr die jeweiligen Adressen der zu kontaktierenden Stellen. Diese sind sowohl für die Bundes-als auch Landesmittel zuständig.
!Wichtig: Der Antragsteller muss bestätigen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, für die er
den Zuschuss beantragt, nicht bereits vor der Coronakrise bestanden haben. Als Stichtag für den Schadenseintritt ist der 11.03.2020 genannt. Das muss er beim Beantragen bestätigen und das soll
(ist zu hören) wie eine Eidesstattliche Versicherung gewertet werden.
Wenn also der Zuschuss auf ein bereits vor diesem Stichtag gepfändetes Konto überwiesen wird, hat der Antragsteller nach dieser Formulierung möglicherweise falsche Angaben gemacht. So schnell
dürfte ja diese Krise bei einem eigentlich gesunden Unternehmen nicht zur Kontopfändung geführt haben.
Ein Antrag des Selbstständigen beim Gericht diesen Betrag pfändungsfrei erklären zu lassen, kann demnach heftig nach hinten losgehen; denn damit ist dokumentiert, dass bereits vorher
wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden haben.
!Sonderprobleme:
Auch in einem Restschuldbefreiungsverfahren können und (teils) sollen Selbstständigkeiten weiter betrieben werden. Das Insolvenzrecht ist ja auch ein Sanierungsrecht. Daraus ergibt sich bei der Beantragung von Staatlichen Zuschüssen die Frage, wem fließt der Zuschuss in welcher Phase des Verfahrens eigentlich zu? Folgende Fallkonstruktionen sind bereits aufgetaucht:
6. Förderkredite?
Ob Förderkredite sinnvoll sind, entscheidet sicherlich der Einzelfall. Kredite müssen zurückgezahlt werden und die Frage steht im Raum, ob und wann die Wirtschaft in welcher Art und Weise wieder
anspringt. Klar ist, dass z. B. ein Restaurant, wenn es wieder öffnet, frische Lebensmittel einkaufen muss. Ein Großteil der alten Waren dürfte nicht mehr zum Verzehr geeignet sein. Das Geld
dafür muss irgendwo herkommen.
(Auszug aus der Handreichung des Infodienstes Schuldnerberatung, Stand: April 2020)